Rz. 15
Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat der Beklagte in der Regel dem Kläger die Kosten zu erstatten, wenn der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags/Widerspruchs nach den ihm bekannten Umständen vor der Klageerhebung rechnen durfte (BVerfG, Beschlüsse v. 5.5.2020, 1 BvR 1468/18, und 8.2.2023, 1 BvR 311/22; LSG Bremen, Beschluss v. 28.8.1986, L 3 Vs 19/85; LSG Bremen, Beschluss v. 18.7.1997, L 2 BR 33/96; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 20.12.2005, L 8 B 69/05 SO; LSG Bayern, Beschluss v. 18.7.2006, L 11 B 727/05 SO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.9.2005, L 2 B 40/04 RI; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.3.2007, L 17 B 26/06 U). Dies gilt nach dem Veranlassungsgrundsatz nicht, wenn ein zureichender Grund i. S. v. § 88 (zum zureichenden Grund siehe Kommentierung zu § 88 Rz. 12 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.5.2013, L 19 AS 535/13 B m. w. N.) für die Untätigkeit des Beklagten vorgelegen hat und der Kläger den zureichenden Grund gekannt hat oder kennen musste. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte den Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung oder angesichts besonderer, ihm bekannter Umstände mit dem Vorliegen eines zureichenden Grundes i. S. v. § 88 rechnen musste (LSG Bremen, Beschluss v. 18.7.1997, L 2 BR 33/96; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.4.1998, L 3 Sb 84/97; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.9.2004, L 2 B 212/03; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.4.2004, L 5 B 30/03 RJ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 16.2.2007, L 2 B 24/05 KN KR, und v. 5.3.2007, L 17 B 26/06 U; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.9.2005, L 2 B 24/05 KN KR; LSG Bayern, Beschluss v. 9.6.2009, L 19 B 125/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 4.4.2011, L 8 B 13/07 AY; LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2022, L 9 AS 458/19; vgl. Komm. zu § 88 Rz. 23f.). Liegen keine erkennbaren Umstände vor, welche für den Kläger eine länger andauernde Ermittlung der Behörde oder eine sonstige Verzögerung der Bearbeitung nahe legen, ist der Kläger über die gesetzlichen Anforderungen des § 88 hinaus nicht verpflichtet, vor der Erhebung der Untätigkeitsklage bei der Beklagten nach dem Verfahrensstand nachzufragen BVerfG, Beschluss v. 8.2.2023, 1 BvR 311/22). Eine Verpflichtung zur Nachfrage vor Klageerhebung besteht, wenn die Behörde zuvor weitere Ermittlungen angekündigt hat, der Kläger von diesen Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände Kenntnis hat oder die Entscheidung mit Einverständnis des Klägers bis zum Ergebnis eines Musterprozesses zurückgestellt worden ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.9.2005, L 10 LW 4563/04 AK-B). Die Beklagte hat die Kosten einer Untätigkeitsklage zu tragen, wenn ihr der Beweis über die rechtzeitige Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gelingt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.3.2006, L 30 B 168/04 AL).