Rz. 24

Ergeht ein Urteil, ist hierin nach § 193 Abs. 1 Satz 1 über die Kostentragung dem Grunde nach zu entscheiden. Wie bei anderen Klageverfahren auch, richtet sich die Kostentragung in erster Linie nach dem Erfolg der Anträge.

 

Rz. 25

Wird die Klage zurückgenommen bzw. das Verfahren für erledigt erklärt, ist nach § 102 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 193 Abs. 1 Satz 3 über die Kosten auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Dies dürfte bei Untätigkeitsklagen der Regelfall sein. Bei dieser Entscheidung kommt es nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht an. Hatte die Verwaltung keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung oder hat sie dem Kläger den Grund nicht mitgeteilt, so hat sie regelmäßig die Kosten zu tragen, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte (Veranlassungstheorie; vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 4.4.2011, L 8 B 13/07 AY, juris; LSG NRW, Beschluss v. 14.6.2007, L 16 B 16/07 KR; LSG NRW, Beschluss v. 25.4.2007, L 2 B 3/07 KN KR; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.5.2007, L 18 B 426/06 AS; LSG NRW, Beschluss v. 24.7.2006, L 7 B 19/06 SB, VersorgVerw 2007 S. 47; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.4.2004, L 5 B 30/03 RJ; LSG Berlin, Beschluss v. 3.11.2003, L 3 B 131/02 U; LSG BW, Beschluss v. 25.9.2003, L 11 KR 2720/03 AK-B; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 31.5.2001, L 8 B 105/01 AL, Nds.Rpfl 2001 S. 387; LSG Bremen, NZS 1998 S. 151 f.; LSG NRW, MedR 2001 S. 271 f.; SG Dortmund, Breithaupt 2000 S. 1077 f.; LSG Hessen, Breithaupt 1993 S. 606 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1993 S. 439 und 1995 S. 975 f.). Das gilt auf jeden Fall dann, wenn der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit oder auf die Fristen des § 88 hingewiesen oder sich sonstwie nach der Sache erkundigt hat. Ansonsten wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Kläger oder sein Bevollmächtigter müssten vor Klageerhebung zunächst eine Rückfrage bei der Behörde halten, um das Kostenrisiko auszuschließen (LSG Niedersachsen, Breithaupt 1992 S. 432 ff.; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, Rn. 124; a. A. LSG BW, Beschluss v. 14.9.2005, L 10 LW 4563/04 AK-B: nur wenn Umstände auf eine Verzögerung schließen lassen; siehe hierzu auch die Kommentierung zu § 193 Rn. 15).

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