Rz. 1
§ 195 stellt eine Sonderregelung zu § 193 Abs. 1, HS 2 dar. Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung im Verhältnis der Beteiligten zueinander bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in einem nach § 183 gerichtskostenfreien Verfahren.
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