Rz. 15

§ 197 Abs. 1 Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO an. Danach sind auf Antrag die festgesetzten Kosten mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht erst mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss v. 22.9.2015, X ZB 2/15).

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