Rz. 16
Bei der Festsetzung der Kosten eines Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle §§ 193 Abs. 3, 197a i. V. m. § 162 VwGO zu beachten, wonach nur die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Vereinbarte Gebühren, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten, sind nicht zu berücksichtigen.
Rz. 17
Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus den Vorschriften des RVG, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist (vgl. § 193 Rz. 32 f.). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (2. KostRMoG, BGBl. I S. 2586) sind die anwaltlichen Gebühren linear erhöht worden und im Wesentlichen die Gebührentatbestände im gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 strukturell geändert wurden. Das 2. KostRMoG ist zum 1.8.2013 in Kraft getreten. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 v. 21.12.2020 (KostRÄG 2021, BGBl. I S. 3229) sind die anwaltlichen Gebühren linear erhöht und einige strukturelle Veränderungen vorgenommen worden. Das KostRÄG ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten.
Rz. 18
Nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013 ist die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem bisherigen Recht, also des RVG i. d. F. bis zum 31.7.2013 zu berechnen, wenn
- der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist, oder
- der Rechtsanwalt vor dem 1.8.2013 gerichtlich beigeordnet wurde, oder
- der Rechtsanwalt bis zum 1.8.2013 Rechtsmittel in einem Verfahren eingelegt hat, in dem er schon vor dem 1.8.2013 tätig war oder
- ein Verfahren, für das das RVG a. F. gilt, mit einem Verfahren, auf das die Vorschriften des RVG n. F. anwendbar sind, verbunden wurde; es gilt für das gesamte Verfahren das RVG a. F. (§ 60 Abs. 2 RVG).
Für die Frage, welches Vergütungsrecht (RVG a. F. bis 31.7.2013 oder RVG n. F. ab 1.8.2013) Anwendung findet, ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem einer der Tatbestände erfüllt ist. Der Begriff "dieselbe Angelegenheit" im Instanzenzug ist in § 16 RVG definiert. Der Zeitpunkt der Erteilung des Prozessauftrags ist nicht mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht gleichzusetzen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Rechtsanwalt, d. h. der Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages nach § 145 ff. BGB. Falls der unbedingte Prozessauftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist, richtet sich die Vergütung nach der RVG a. F., auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 31.7.2013 erfolgt. Wenn auf den Zeitpunkt der Beiordnung abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Zugangs des Beiordnungsbeschlusses maßgebend. Bei einem Rechtsmittelverfahren ist für den Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht maßgebend. Demgegenüber ist bei der Vertretung des Rechtsmittelgegners auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen.
Nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021 ist die Vergütung eines Rechtsanwalts nach bisherigem Recht, also dem RVG i. d. F. bis zum 31.12.2020 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Abweichend von der bisherigen Regelung soll grundsätzlich der unbedingte Auftrag bestimmend für die Anwendung des Rechts sein (BT-Drs. 19/23484 S. 82).
Rz. 19
Die Gebührenart und -bemessung im sozialgerichtlichen Verfahren sind in §§ 3, 13 ff. RVG geregelt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Gebühren differenziert das RVG zwischen den Gebühren, die in einem Verfahren nach § 183 oder nach § 197a anfallen. In Verfahren nach § 197a fallen Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RVG) an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert bestimmt.
In Verfahren nach § 183 fallen i.d.R Betragsrahmengebühren an (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt nicht für Verfahren nach § 201 Abs. 1 (Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Leistungsträger) und wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 202 Satz 2. In diesen Verfahren werden Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, selbst wenn nach § 183 kostenprivilegierte Personen am Verfahren beteiligt sind (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 RVG).
§ 3 Abs. 2 RVG ordnet an, dass § 3 Abs. 1 RVG entsprechend für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt. Damit fallen in einem Widerspruchsverfahren, das von einer nach § 183 kostenpriviligierten Person geführt wird, Betragsrahmengebühren sowie in übrigen Verfahren (gegenstandswertgebundene) Satzrahmengebühren an.
Rz. 20
Die Gebührentatbestände und -rahmen sind im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV RVG) geregelt, das hierarisch aufgebaut ist. Die Gebührentatbestände in den Verfahren nach § 183 und § 197a sind ab dem 1.8.2013 einheitlich geregelt. Die jeweilige Gebührennorm im VV RVG ist zusätzlich mit den Vorbemerkungen des jeweiligen Unterabschnitts, Abschnitts und des Teils des RVG zu lesen, sofern der Gesetzg...