Rz. 57

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Gebühren differenziert das RVG zwischen den Gebühren, die in einem Verfahren nach § 183 oder nach § 197a anfallen. In Verfahren nach § 183 bestimmt sich i. d. R. die Höhe der Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert (§§ 2, 3 RVG), sondern es fallen Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG an. Dies gilt nicht für Verfahren nach § 201 Abs. 1 (Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde) und wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 202 Satz 2. In diesen Verfahren werden Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, selbst wenn nach § 183 kostenprivilegierte Personen am Verfahren beteiligt sind (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 RVG).

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