Rz. 5
Auch Anerkenntnisse und gerichtliche Vergleiche stellen Vollstreckungstitel dar.
Das Anerkenntnis ist eine einseitige prozessuale Erklärung, mit der der Beklagte "ohne wenn und aber" einräumt, dass der prozessuale Klaganspruch besteht. Das angenommene Anerkenntnis ist Vollstreckungstitel. Für die Schaffung dieses Titels ist eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts in mündlicher Verhandlung nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 27.11.2980, 5 RKn 11/80, SozR 1500 § 101 Nr. 6; a. A. Hennig, SGG, § 199 Rn. 8). Allerdings erwägt das BSG (a.a.O), dass zur Herstellung der Vollstreckbarkeit zunächst ein Beschluss entsprechend dem (deklaratorisch möglichen) Beschluss über die Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme (nunmehr § 102 Abs. 3 Satz 1) ergehen müsste. Hiermit sei der Inhalt des Anerkenntnisses festzustellen. Dies erscheint sinnvoll, um etwaigen Auslegungsstreitigkeiten bei der Frage des Titelinhalts vorzubeugen. Notwendig ist dies aber nicht. Denn für die Titelauslegung kann während des Vollstreckungsverfahrens die Prozessakte herangezogen werden. Vollstreckt man auch Geldleistungsanerkenntnisse nach dem oben dargestellten Konzept über § 201 (siehe § 198 Rz. 16), so ist das Sozialgericht als Gericht des ersten Rechtszuges ohnehin mit dem Streitfall vertraut.
Rz. 6
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils (siehe § 201 Rn. 4) ist auch das Grundanerkenntnis einer Behörde ein Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung sich nach § 201 richtet (a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 198 Rn. 3a).
Rz. 7
Der Vergleich ist hingegen nur Vollstreckungstitel, wenn er im Erörterungs- bzw. Verhandlungstermin zu Protokoll erklärt wurde. Der - ggf. auf Vorschlag des Gerichts - durch wechselseitige Schriftsätze abgeschlossene außergerichtliche Vergleich ist nicht unmittelbar vollstreckbar. Das darin enthaltene Leistungsversprechen kann zwar durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden. Als einfacherer Weg der Rechtsverwirklichung dürfte aber in der Regel die nachträgliche Protokollierung des Vergleichs durch einen Beschluss nach § 202, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO der Leistungsklage vorgehen. Denn eine zeitliche Grenze für diesen Beschluss ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere ist dieser Beschluss nicht auf noch laufende Verfahren beschränkt, kann also auch noch nach bereits erfolgter übereinstimmender Erledigung ergehen.
Rz. 8
Der Antrag auf Feststellung des Zustandekommens und des Vergleichsinhalts durch Beschluss ist noch keine Vollstreckungshandlung, sondern dient der Vorbereitung der Vollstreckung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag besteht frühestens, wenn der Behörde eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt wurde. Denn im Regelfall ist immer noch davon auszugehen, dass die Behörde ihrem Leistungsversprechen nachkommt, das sie unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrensgangs abgegeben hat. Der Antrag nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel verbunden werden. Der Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist nach § 329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen an die Beteiligten zuzustellen. Eine weitere Wartefrist bis zum Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 201 ist dann nicht mehr erforderlich.
Rz. 9
Lehnt das Gericht einen feststellenden Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ab, so ist hiergegen die Beschwerde nach §§ 198 Abs. 3, 172 Abs. 1 statthaft.
Rz. 10
Der Antrag auf den Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist noch Teil des Erkenntnisverfahrens und erfüllt damit keinen eigenständigen Gebührentatbestand. Erst der Antrag auf Vollstreckung aus dem so geschaffenen Titel löst die Gebühr der Nr. 3309 VV RVG aus.