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Auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 197 sind Vollstreckungstitel, ebenso wie die von privaten Pflegeversicherungsunternehmen im Verfahren nach § 182a erwirkten Vollstreckungsbescheide. Vollstreckungsbescheide benötigen grundsätzlich keine Vollstreckungsklausel, § 796 Abs. 1 ZPO.
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