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Die Vorschrift, die wie § 40 Abs. 1a DRiG, § 40 Abs. 2 SGB IV und § 26 ArbGG die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richter (ehrenamtlich Tätigen) stärkt, bestimmt einen umfassenden Schutz hinsichtlich der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, der durch die Strafvorschrift in § 20 Abs. 2 nochmals betont wird. Vergleichbare Vorschriften kennen die ZPO, StPO und VwGO nicht.

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