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Vollstreckungsgläubiger ist stets die öffentliche Hand. Vollstreckungsschuldner können Privatpersonen ebenso sein wie juristische Personen des öffentlichen Rechts. § 200 eröffnet also auch die Vollstreckung zwischen "öffentlichen Händen" (hierzu ausführlich Wettlaufer, Die Vollstreckung aus Verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Titeln zugunsten der öffentlichen Hand, Diss. 1989, S. 35 ff.). Die wohl überwiegende Gegenansicht verweist darauf, dass das in Bezug genommene VwVG eine Vollstreckung gegenüber der öffentlichen Hand nicht vorsieht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 200 Rn. 2; BSG, Urteil v. 20.4.1988, 3/8 RK 4/87, BSGE 63,144 hält jedenfalls im Unterlassungsstreit zwischen Krankenkassen § 890 ZPO für vorrangig anwendbar). Wegen § 1 Abs. 2 VwVG (Geldforderungen) und § 17 VwVG (Handlungen, Duldungen und Unterlassungen) könne ein Verwaltungsträger nicht gegen andere Verwaltungsträger vollstrecken. Dies ist innerhalb des VwVG auch systemgerecht. Denn das VwVG eröffnet die Eigenvollstreckung der Verwaltungsträger aus selbst gesetzten Verwaltungsakten. Wegen der grundsätzlichen Gleichordnung der öffentlich-rechtlichen Träger ist die Ausübung von Verwaltungszwang aus selbst geschaffenen Titeln bedenklich. Über § 200 findet das VwVG allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Vollstreckt wird nur aus Titeln, die von bzw. vor dem Sozialgericht geschaffen wurden. Die damit verbundene erhöhte Richtigkeitsgewähr rechtfertigt es, dass im VwVG vorgesehene Instrumentarium ohne eine generelle Beschränkung der Gruppe der Vollstreckungsschuldner zu verwenden. Zum Schutze der Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand ist es sodann möglich, über die Verweisung des § 198 Abs. 1 den Rechtsgedanken des § 882a Abs. 2 ZPO (Beschränkung des Vollstreckungsgegenstandes) entsprechend heranzuziehen (Wettlaufer, S. 44). Einen ähnlichen Schutzgedanken verfolgt § 255 Abs. 1 AO. Berücksichtigt man die Verweisung des § 200 in das VwVG und die dort in § 5 Abs. 1 geregelte Weiterverweisung in die AO, so erscheint die Anwendung von § 255 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe sachnäher, dass die Vollstreckung (abweichend von § 255 Abs. 1 Satz 1 AO) auch gegen Bund und Länder möglich ist. Bei dieser Überlegung ist auch zu berücksichtigen, dass § 201 Abs. 2 für die Vollstreckung des Zwangsgeldes gegen eine Behörde § 200 ausdrücklich für anwendbar erklärt. Das Zwangsgeld wird zugunsten der Landeskasse vollstreckt. Das Gesetz geht also gerade von der Möglichkeit der Vollstreckung einer Geldforderung des einen öffentlichen Rechtsträgers gegen den anderen aus. Es ist nicht erkennbar, warum dies nur für bestimmte Geldforderungen (Zwangsgelder) und nicht auch für die Fälle der Handlungsvollstreckung gelten soll.

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