Rz. 8

Bei der Einleitung der Vollstreckung ist danach zu differenzieren, ob es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung (§§ 1 bis 5 VwVG) handelt oder um die Vollstreckung einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung (§§ 6 ff. VwVG). Das VwVG ist auf eine Eigenvollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden ausgelegt. Die Verweisung auf diese Vorschriften für die Vollstreckung gerichtlicher Titel erscheint damit systemfremd. Die Parallelnorm des § 169 VwGO löst dies, indem das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsbehörde i. S. d. VwVG bezeichnet wird. Dies macht das Gericht nicht zur Vollstreckungsbehörde; es übt auch in dieser Funktion materiell Rechtsprechung aus (Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 22). Mangels entsprechender Regelung im SGG lässt sich eine solche systematische Angleichung nur im Bereich der Handlungsvollstreckung vornehmen. § 7 VwVG ist von dem Rechtsgedanken geprägt, dass diejenige Behörde den Verwaltungsakt vollzieht, die ihn geschaffen hat. In entsprechender Anwendung ist damit das Sozialgericht zuständig, das den Titel geschaffen hat bzw. vor dem er geschaffen wurde (siehe hierzu ausführlich Wettlaufer, S. 240 ff.).

 

Rz. 9

Für die Geldvollstreckung gibt es keinen entsprechenden Anknüpfungspunkt, so dass diese Vollstreckung de lege lata tatsächlich durch die Behörden ohne Einschaltung eines Vollstreckungsgerichts erfolgen muss. Insoweit wird die Vollstreckung nach § 3 VwVG durch die Vollstreckungsanordnung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber der Vollstreckungsbehörde eingeleitet. Die Handlungsvollstreckung wird hingegen durch den Antrag des Gläubigers beim Sozialgericht als Vollstreckungsgericht eingeleitet. Örtliche und sachliche Zuständigkeit folgen hier dem vorangegangenen Erkenntnisverfahren. Das Sozialgericht entscheidet im Zwangsvollstreckungsverfahren durch den Vorsitzenden im Beschlusswege.

 

Rz. 10

Beide Vollstreckungswege setzen einen Titel i. S. d. § 199 Abs. 1 voraus, der zugestellt sein muss, § 198 Abs. 1 i. V. m. § 750 Abs. 1 ZPO. Nach weitaus überwiegender Auffassung ist bei beiden Vollstreckungswegen eine Klauselerteilung nicht erforderlich (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 200 Rn. 3).

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