Rz. 25

Für die Handlungsvollstreckung ist nach dem hier vertretenen Konzept das Sozialgericht zuständig, § 200 i. V. m. § 7 VwVG in entsprechender Anwendung. Die Entscheidungen des Sozialgerichts als Vollstreckungsgericht sind mit der Beschwerde nach § 172 anfechtbar. Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels hat aufschiebende Wirkung, § 175 Satz 1. Im Übrigen kommt eine einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 in Betracht.

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