Rz. 2

Unmittelbar erfasst ist auch die stattgebende Entscheidung des Gerichts nach § 88 auf die Untätigkeitsklage hin. Denn auch mit ihr wird die Verpflichtung zur Erteilung eines Verwaltungsakts ausgesprochen. Wird in einem solchen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Verwaltungsakt bis zu einem bestimmten Datum erteilt werden soll, so ist dieser Vergleich ebenfalls nach § 201 vollstreckbar, wenn die Behörde den Termin nicht einhält.

 

Rz. 3

Grundlage der Zwangsgeldandrohung können nur Entscheidungen nach § 131 sein, mit der der Behörde eine Verpflichtung zum Handeln auferlegt wird. Bei Unterlassungspflichten ist § 201 nicht anwendbar. Das Zwangsgeld ist, wie der Vergleich zu § 890 ZPO zeigt, begrifflich von dem Ordnungsgeld zu unterscheiden, das den Schuldner nach Verletzung einer Unterlassungspflicht zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anhalten soll. Das Vollstreckungsrecht des SGG enthält keine Regelung zum Ordnungsgeld, so dass auf § 890 ZPO zurückgegriffen werden muss.

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