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Vollstreckungsgläubiger können sowohl natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein als auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Vollstreckungsschuldner können alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sein. Die gesetzgeberische Bezeichnung der "Behörde" als Schuldner ist verkürzend, steht dieser Sichtweise aber nicht entgegen. In der Bezeichnung kommt lediglich zum Ausdruck, dass der Verpflichtung durch das handelnde Organ nachgekommen werden muss, wenngleich der Zwang sich gegen den Vollstreckungsschuldner, also den Rechtsträger, richtet.

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