Rz. 18

Ersatz kann der Betroffene auch für einen immateriellen Schaden erhalten, für den Abs. 2 eine widerlegliche Vermutung normiert: Steht die überlange Verfahrensdauer fest, so wird vermutet, dass ein solcher Schaden entstanden ist. Die Höhe dieses Schadens beziffert Satz 3 pauschal mit 1.200 EUR pro Jahr der Verzögerung. Für Zeiträume von unter einem Jahr entsteht der Anspruch zeitanteilig. Satz 4 ermöglicht eine Abweichung von dem Pauschalbetrag im Ausnahmefall. Im Regelfall ist eine Entschädigung immateriellen Schadens nicht erforderlich, sondern nur in dem Fall, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Die anderweitigen Widergutmachungsmöglichkeiten sind nicht abschließend normiert. Absatz 4 bezeichnet insbesondere die Möglichkeit der schlichten Feststellung der überlangen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht. Die Gesetzesbegründung führt als hierfür denkbare Fälle diejenigen Verfahren auf, die keine besondere Bedeutung hatten oder in denen ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat. Dies sind allerdings Kriterien, die bereits bei der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als solcher zu berücksichtigen sind.

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