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Die jetzige Fassung des § 206 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück und dient der Klarstellung des Gewollten. Es verbleibt hierdurch auch für die "Altfälle" bei den Verwaltungsgerichten in den genannten Sachgebieten bei der Gerichtskostenfreiheit (BT-Drs. 15/ 3867 S. 5). Dies war erforderlich, da § 188 VwGO i. d. F. des Art. 2 des 7. SGGÄndG die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG nicht mehr erfasst.

Für die am 1.1.2009 bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren verbleibt es bei deren Zuständigkeit. Dies gilt jedoch hinsichtlich der erstinstanzlich anhängigen Verfahren nur bis zur die Instanz abschließenden Entscheidung; für Rechtsbehelfe sind dann die Landessozialgerichte zuständig.

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