1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) wieder eingefügt worden. Sie regelt übergangsrechtlich die Gerichtskostenfreiheit der bei den Verwaltungsgerichten noch anhängigen Verfahren der Sozialhilfe und des AsylbLG sowie die Behandlung der am 1.1.2009 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die jetzige Fassung des § 206 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück und dient der Klarstellung des Gewollten. Es verbleibt hierdurch auch für die "Altfälle" bei den Verwaltungsgerichten in den genannten Sachgebieten bei der Gerichtskostenfreiheit (BT-Drs. 15/ 3867 S. 5). Dies war erforderlich, da § 188 VwGO i. d. F. des Art. 2 des 7. SGGÄndG die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG nicht mehr erfasst.

Für die am 1.1.2009 bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren verbleibt es bei deren Zuständigkeit. Dies gilt jedoch hinsichtlich der erstinstanzlich anhängigen Verfahren nur bis zur die Instanz abschließenden Entscheidung; für Rechtsbehelfe sind dann die Landessozialgerichte zuständig.

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