Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Einführungsgesetz zum StGB v. 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) mit Wirkung zum 1.1.1975 neu gefasst worden. Dadurch ist ein einheitlicher Sprachgebrauch – wie bei den vergleichbaren Vorschriften § 56 GVG, § 33 VwGO, § 30 FGO, § 28 ArbGG – eingeführt worden, indem von Ordnungsmitteln gesprochen wird, zu denen neben dem Ordnungsgeld auch die – in § 21 nicht genannte – Ordnungshaft zu zählen ist. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter erfüllt den Zweck eines Erzwingungsmittels (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 21 Rz. 2) und hat einen disziplinarischen Charakter (OVG Berlin, Beschluss v. 31.8.1978, II L 13.78).

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