Rz. 2
§ 21 nennt als zu verhängendes Ordnungsmittel allein das Ordnungsgeld. Dabei werden zur Höhe keine Ausführungen gemacht. Der Rahmen dafür ergibt sich aus Art. 6 EGStGB, wonach das Ordnungsgeld zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR betragen darf. Daneben bestimmt § 21, dass dem ehrenamtlichen Richter die durch sein Verhalten entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Insoweit wird eine Regelung getroffen, die den Ordnungsmitteln gegen einen nicht erschienenen Beteiligten bei Anordnung des persönlichen Erscheinens entspricht. Die bei einem nicht erschienenen Zeugen zu verhängende Ersatzordnungshaft kann jedoch nicht verhängt werden. Zu den Kosten, die dem ehrenamtlichen Richter (anders als dem nicht erschienenen Beteiligten) auferlegt werden können, zählen die den Beteiligten entstandenen Kosten sowie die dem Gericht entstandenen Kosten (z. B. für eine erneute Ladung oder für die Herbeischaffung eines anderen ehrenamtlichen Richters). Beim Vorliegen einer entsprechenden Pflichtverletzung kann der Vorsitzende – nicht das Gericht – die Ordnungsmittel verhängen. Ihm steht insoweit ein Ermessen zu, das sich bei entsprechender Schwere der Pflichtverletzung auf Null reduzieren kann. Soweit teilweise eine Verpflichtung zur Verhängung der Ordnungsmittel angenommen wird (Zeihe, SGG, § 21 Rz. 2), ist aus dem Wortlaut der Vorschrift dies nicht abzuleiten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 21 Rz. 2). Bei der Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes sind die Umstände des Einzelfalls (insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung) angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist die finanzielle Lage des ehrenamtlichen Richters (wie auch bei der Festlegung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen) von Bedeutung. Wenn der ehrenamtliche Richter zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschieden ist, kann von einem Ordnungsgeld abgesehen werden. Bei wiederholtem oder besonders groben Fehlverhalten kommt darüber hinaus eine Amtsenthebung gemäß § 22 in Betracht.
Rz. 3
Als Pflichtverletzungen nennt § 21 ausdrücklich das unentschuldigte Nichterscheinen und das verspätete Erscheinen zu den Sitzungen. Fraglich ist jedoch, ob die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreicht. Dies ist zu verneinen, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur besagt, dass die ausgeübte Beschäftigung nicht verrichtet werden kann, nicht jedoch, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.6.2010, III-Ws 287/10). Daneben sind beispielhaft zu nennen: Verweigerung der Eidesleistung oder des Gelöbnisses i. S. v. § 45 DRiG (bei Verweigerung aus Gewissensgründen: Entbindung vom Amt), Verletzung des Beratungsgeheimnisses, Verweigerung der Abstimmung, Störung der Sitzung, unangemessene Kleidung, verspätetes Anzeigen einer Verhinderung (HessVGH, Beschluss v. 8.7.2015, 1 E 1094/15). Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgen. Dabei reicht ein fahrlässiges Verhalten aus (a. A. Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 21 Rz. 2).