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Gegen den Beschluss des Vorsitzenden, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, gemäß § 142 Abs. 2 zu begründen ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss, ist die Beschwerde binnen eines Monats (§ 173) zulässig (anders in arbeitsgerichtlichen Verfahren, wo der Arbeitsrichter endgültig entscheidet). Bei nachträglicher genügender Entschuldigung muss der Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben werden. Dabei reicht i. d. R. die Darlegung des Entschuldigungsgrundes aus. Nur bei entsprechender Häufung oder soweit Zweifel bestehen, ist ein entsprechender Nachweis zu fordern (z. B. ärztliches Attest). Über die Beschwerde, die aufschiebende Wirkung hat (§ 175), entscheidet durch Beschluss eine Kammer (Senat), die im Rahmen der Geschäftsverteilung vom Präsidium für das entsprechende Geschäftsjahr zuvor bestimmt worden ist. Diese Entscheidung ist endgültig. Gerade wegen dieser Endgültigkeit und des Umstands, dass vor der Entscheidung durch den Vorsitzenden der ehrenamtliche Richter nicht gehört werden muss, betont § 21 ausdrücklich, dass dem ehrenamtlichen Richter im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt werden muss (§ 21 Satz 5). Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung ist eine Anhörungsrüge in entsprechender Anwendung von § 178a zulässig.

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