Die Änderung des § 219 durch das 6. SGGÄndG vom 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ermöglicht allen Ländern abweichend von § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine andere Behörde als die nächsthöhere Behörde durch landesgesetzliche Bestimmungen als Widerspruchsbehörde zu bestimmen. Zur Frage der rückwirkenden Anwendung der Sonderzuständigkeit der Bezirksregierung Münster für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten nach §§ 69 und 145 SGB IX siehe SG Dortmund, Urteil v. 12.2.2010, S 51 (3) SB 205/08.

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