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Wahlordnung

für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht ...

nach dem § 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 1 Wahl

  1. Der nach § 23 SGG für 5 Jahre zu bildende Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter besteht aus je einem Mitglied aus dem Kreise (Gruppe) der

    Versicherten,

    Arbeitgeber,

    Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychologischen Psychotherapeuten,

    Vertreter der Krankenkassen,

    mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen,

    Versorgungsberechtigten und Behinderten i. S. d. Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

    von den Kreisen und kreisfreien Städten benannten Personen. Die oben genannten Kreise (Gruppen) der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss.

  2. Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl. Sie ist frei und geheim und wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
  3. Wahlberechtigt sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht ...

§ 2 Wahlvorstand

  1. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand geleitet.
  2. Den Wahlvorstand bilden die 3 an Lebensjahren ältesten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Ist ein Mitglied verhindert, tritt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter die nächstälteste Person an seine Stelle.
  3. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3 Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGG

§ 4 Wahlvorschläge

  1. Den Wahlberechtigten wird eine Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ihrer Gruppe übersandt und eine angemessene Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf sie dem Wahlvorstand Wahlvorschläge machen können. Es können mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.

    Die Wahlberechtigten geben gleichzeitig eine Erklärung darüber ab, ob sie selbst zu einer Kandidatur bereit sind, falls sie dafür vorgeschlagen werden sollten.

    Geht innerhalb der bezeichneten Frist für eine Gruppe kein Wahlvorschlag ein, so unterbreitet der Präsident des Sozialgerichts ... für diese Gruppe einen Vorschlag, der mindestens vier Personen umfassen muss.

  2. Die Wahlkandidatinnen und -kandidaten sind nach Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift genau zu bezeichnen. Der Vorschlag ist zu unterzeichnen.
  3. Die Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand geprüft. Er teilt allen Wahlberechtigten schriftlich mit, welche Vorschläge er zugelassen hat. Die Mitteilung erfolgt in Form eines vorbereiteten Stimmzettels, der mit dem Dienstsiegel des Sozialgerichts ... versehen ist.

§ 5 Wahlaufforderung

Der Wahlvorstand fordert alle Wahlberechtigten zur Briefwahl auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Stimmen abzugeben. Allen Wahlberechtigten werden übersandt:

  1. Ein neutraler Briefumschlag mit der Aufschrift "Stimmzettel für die Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter",
  2. ein zweiter an das Sozialgericht ... adressierter und freigemachter Briefumschlag.

§ 6 Wahlhandlung

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahlberechtigten kreuzen auf den ihnen zugesandten Stimmzetteln jeweils einen Namen an. Sodann ist der Stimmzettel in dem zu § 4 Ziffer 1) erwähnten neutralen Briefumschlag zu verschließen. Dieser Umschlag ist in dem zweiten, in § 4 Ziffer 2) erwähnten, freigemachten Briefumschlag an das Sozialgericht ... zu senden. Dort werden die äußeren Briefumschläge geöffnet und die inneren verschlossenen dem Wahlvorstand vorgelegt, der die Stimmen auszählt.

§ 7 Wahlergebnis

  1. Gewählt für eine Gruppe ist, wer die meisten gültigen Stimmen seiner Gruppe erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los, so dass nur ein Ausschussmitglied einer Gruppe als gewählt gilt, das andere gilt als Stellvertreter. Erster Stellvertreter ist, wer die zweithöchste Stimmenzahl erhalten hat; zweiter Stellvertreter ist, wer die dritthöchste Stimmenzahl erhalten hat; dritter Stellvertreter ist, wer die vierthöchste Stimmenzahl erhalten hat
  2. Stimmzettel, die nicht den Stempel des Sozialgerichts ... tragen, ferner solche, auf denen kein oder mehr als ein Kandidat angekreuzt ist und solche, die irgendwelche Zusätze enthalten, sind ungültig.

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis alsbald nach Ende der gemäß § 4 gesetzten Frist fest und teilt es allen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern mit.
  2. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift zu fertigen.
  3. Sie und alle weiteren Unterlagen der Wahl werden zu den Verwaltungsakten des Sozialgerichts ... gegeben und mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

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