Rz. 1

Die Vorschrift wiederholt teilweise für die Landessozialgerichte die Regelungen, die in § 7 für die Sozialgerichte getroffen worden sind. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Kommentierung von § 7 verwiesen werden. In § 28 Abs. 1 ist durch das 2. SGGÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 Satz 4 angefügt worden. Diese gesetzliche Regelung war erforderlich geworden, um die Unsicherheit, ob Zweigstellen der Landessozialgerichte errichtet werden dürfen, zu beseitigen. Eine § 7 Abs. 3 vergleichbare Regelung enthält § 28 nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge