Rz. 2

Die Bestimmung stellt klar, dass die Landessozialgerichte entsprechend der Regelungen des Grundgesetzes (Art. 30, 92 GG) Gerichte des jeweiligen Landes und nicht des Bundes sind. Errichtung und Aufhebung sowie Verlegung des Gerichtssitzes sind nur durch ein formelles Landesgesetz möglich. Die Landessozialgerichte sind wie die Oberlandesgerichte, Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe), Finanzgerichte und Landesarbeitsgerichte oberste Landesgerichte. Wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es auch in der Sozialgerichtsbarkeit für jedes Bundesland ein Landessozialgericht, das damit auch die Aufgabe hat, für eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung auf Landesebene zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass in 2 Fällen Landessozialgerichte für mehrere Länder bestehen (Niedersachsen-Bremen/Berlin-Brandenburg). Die Bildung mehrerer Landessozialgerichte in einem Bundesland ist zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 28 Rz. 34; Burkiczek, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 28 Rz. 6). In der Praxis ist dies jedoch nicht erheblich. Hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung eines Landessozialgerichts, der Verlegung des Gerichtssitzes sowie der Änderung der Gerichtsbezirke entspricht § 28 der Vorschrift des § 7, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

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