Rz. 4

§ 28 Abs. 2 ermöglicht es mehreren Bundesländern, ein gemeinsames Landessozialgericht zu errichten. Dies beinhaltet aber nicht die (theoretische) Möglichkeit, ein gemeinsames Landessozialgericht für alle 16 Bundesländer zu errichten. Von der Ermächtigung in Abs. 2 ist bisher nur zweimal Gebrauch gemacht worden, obwohl sich gerade bei kleinen Bundesländern eine solche durch Staatsvertrag zu treffende Regelung anbieten würde. Die Länder Niedersachsen und Bremen haben zum 1.4.2002 ein gemeinsames Landessozialgericht mit Sitz in Celle und einer Zweigstelle in Bremen errichtet. Mit Wirkung ab 1.7.2005 ist dann für die Länder Berlin und Brandenburg ein gemeinsames Landessozialgericht mit Sitz in Potsdam errichtet worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge