Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) sind mit Wirkung zum 1.4.2008 die Abs. 2 bis 4 angefügt worden, mit denen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte insgesamt und der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen im Besonderen geschaffen worden ist. Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist mit Wirkung zum 5.11.2008 Abs. 2 Nr. 3 angefügt sowie Abs. 4 Nr. 4 aufgehoben und eine gleichlautende Regelung in Abs. 3 Nr. 3 aufgenommen worden. Das GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) hat mit Wirkung zum 18.12.2008 Abs. 5 angefügt, der dann durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 wieder aufgehoben worden ist. Durch dieses Gesetz ist auch Abs. 4 Nr. 3 erweitert worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Es wurde in Abs. 2 die Nr. 4 angefügt. Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013 ist in Abs. 3 mit Wirkung zum 30.6.2013 die Nr. 4 angefügt worden. Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.4.2019 (BGBl. I S. 646) hat Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 Nr. 2 im Hinblick auf die neuen sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Bundes- und Landesebene mit Wirkung zum 11.5.2019 angepasst. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 redaktionell angepasst worden. Art. 16 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat Abs. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 ebenfalls redaktionell angepasst. Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind Abs. 2 um Nr. 5 erweitert und Abs. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.4.2020 geändert worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 3 mit Wirkung zum 24.6.2020 geändert. Art. 6 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 4 Nr. 3 redaktionell geändert.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die funktionelle Zuständigkeit der Landessozialgerichte (vergleichbar mit § 46 VwGO für die Oberverwaltungsgerichte und § 119 GVG für die Oberlandesgerichte). Die funktionelle Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in § 8, die des Bundessozialgerichts in § 39 geregelt.

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