1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) sind mit Wirkung zum 1.4.2008 die Abs. 2 bis 4 angefügt worden, mit denen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte insgesamt und der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen im Besonderen geschaffen worden ist. Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist mit Wirkung zum 5.11.2008 Abs. 2 Nr. 3 angefügt sowie Abs. 4 Nr. 4 aufgehoben und eine gleichlautende Regelung in Abs. 3 Nr. 3 aufgenommen worden. Das GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) hat mit Wirkung zum 18.12.2008 Abs. 5 angefügt, der dann durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 wieder aufgehoben worden ist. Durch dieses Gesetz ist auch Abs. 4 Nr. 3 erweitert worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Es wurde in Abs. 2 die Nr. 4 angefügt. Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013 ist in Abs. 3 mit Wirkung zum 30.6.2013 die Nr. 4 angefügt worden. Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.4.2019 (BGBl. I S. 646) hat Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 Nr. 2 im Hinblick auf die neuen sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Bundes- und Landesebene mit Wirkung zum 11.5.2019 angepasst. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 redaktionell angepasst worden. Art. 16 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat Abs. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 ebenfalls redaktionell angepasst. Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind Abs. 2 um Nr. 5 erweitert und Abs. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.4.2020 geändert worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 3 mit Wirkung zum 24.6.2020 geändert. Art. 6 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 4 Nr. 3 redaktionell geändert.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die funktionelle Zuständigkeit der Landessozialgerichte (vergleichbar mit § 46 VwGO für die Oberverwaltungsgerichte und § 119 GVG für die Oberlandesgerichte). Die funktionelle Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in § 8, die des Bundessozialgerichts in § 39 geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Berufungs- und Beschwerdegericht

 

Rz. 2

Die Landessozialgerichte sind in erster Linie Berufungs- und Beschwerdegerichte. In diesen Funktionen sind sie – wie die Sozialgerichte – Tatsachengerichte, die die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen feststellen. Eine Entscheidung eines Landessozialgerichts ist nur dann möglich, wenn ein Sozialgericht im ersten Rechtszug durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss bereits entschieden hat. Sie sind insoweit reine Rechtsmittelgerichte. Ohne eine den gesamten Streitgegenstand betreffende vorherige Entscheidung durch ein Sozialgericht kommt es nur in den Fällen zu einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, in denen durch Erlass eines neuen Verwaltungsakts im Berufungsverfahren (§§ 153, 96) und/oder durch Klageerweiterung oder Klageänderung (§§ 153, 99) neuer Streitstoff nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingeführt worden ist. In diesen Fällen entscheidet das Landessozialgericht erstmalig, jedoch nicht erstinstanzlich über diesen Teil des Streitgegenstandes, denn für die Entscheidungen durch das Landessozialgericht ist eine den (ehemaligen) Streitgegenstand betreffende Entscheidung eines Sozialgerichts zwingende Voraussetzung.

 

Rz. 3

Die Landessozialgerichte sind i. d. R. auch letztinstanzliche Gerichte. Denn die Revisionsfähigkeit der Urteile ist aufgrund der Regelungen in §§ 160, 160a stark eingeschränkt. Eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Landessozialgerichte ist gemäß § 177 grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 159 GVG bei Rechtshilfeangelegenheiten – vgl. Komm. zu § 5).

2.2 Erstinstanzliche Zuständigkeit

 

Rz. 4

Durch die Regelung in Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsteht für alle Landessozialgerichte in den zahlreichen aufgeführten Schieds- und Aufsichtsangelegenheiten eine erstinstanzliche Zuständigkeit. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716 S. 18) wird dazu ausgeführt: Im Sozialgerichtsverfahren spielen Tatsachenfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zudem sind existenzielle Leistungen häufig Streitgegenstand. In den meisten sozialgerichtlichen Rechtsber...

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