Rz. 2

Die Landessozialgerichte sind in erster Linie Berufungs- und Beschwerdegerichte. In diesen Funktionen sind sie – wie die Sozialgerichte – Tatsachengerichte, die die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen feststellen. Eine Entscheidung eines Landessozialgerichts ist nur dann möglich, wenn ein Sozialgericht im ersten Rechtszug durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss bereits entschieden hat. Sie sind insoweit reine Rechtsmittelgerichte. Ohne eine den gesamten Streitgegenstand betreffende vorherige Entscheidung durch ein Sozialgericht kommt es nur in den Fällen zu einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, in denen durch Erlass eines neuen Verwaltungsakts im Berufungsverfahren (§§ 153, 96) und/oder durch Klageerweiterung oder Klageänderung (§§ 153, 99) neuer Streitstoff nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingeführt worden ist. In diesen Fällen entscheidet das Landessozialgericht erstmalig, jedoch nicht erstinstanzlich über diesen Teil des Streitgegenstandes, denn für die Entscheidungen durch das Landessozialgericht ist eine den (ehemaligen) Streitgegenstand betreffende Entscheidung eines Sozialgerichts zwingende Voraussetzung.

 

Rz. 3

Die Landessozialgerichte sind i. d. R. auch letztinstanzliche Gerichte. Denn die Revisionsfähigkeit der Urteile ist aufgrund der Regelungen in §§ 160, 160a stark eingeschränkt. Eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Landessozialgerichte ist gemäß § 177 grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 159 GVG bei Rechtshilfeangelegenheiten – vgl. Komm. zu § 5).

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