Rz. 6
Abs. 3 begründet eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die im Einzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Dabei wird z. T. auf eine historisch gewachsene Zuständigkeit abgestellt.
Rz. 7
Die Prüfung des Risikostrukturausgleichs fand nach früherem Recht (§ 57a Abs. 2) durch das Sozialgericht Köln statt. Sie wird nun erstinstanzlich vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Erweiterung auf die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogammen und Streitigkeiten, die sich aus der Verwaltung des mit der Gesundheitsreform zum Jahr 2009 einzuführenden Gesundheitsfonds ergeben, ist sachgerecht, da sie in Bezug auf Umfang und Komplexität denen des Risikostrukturausgleiches vergleichbar sind. Die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ist zum 1.4.2020 um Streitigkeiten der Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich nach § 4a SGB V erweitert worden (BR-Drs. 517/19 S. 67).
Rz. 8
Der Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 66 SGB XI) erfordert eine komplexe Prüfung. Die Durchführung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen wird in erster Instanz vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen überprüft. Es ist sachgerecht, für den Finanzausgleich in der Pflegeversicherung die gleiche erstinstanzliche und örtliche Zuständigkeit wie für den Risikostrukturausgleich in der Krankversicherung vorzusehen, da auch im Bereich des Finanzausgleichs der Grundsatz gilt "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" (BT-Drs. 16/7716 S. 19). Auch der Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 176 SGB VII) erfordert eine komplexe Prüfung. Die örtliche und erstinstanzliche Zuständigkeit richtete sich zuerst nach dem Sitz der den Ausgleich durchführenden Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in Berlin (BT-Drs. 16/7716 S. 20), ist aber dann auf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen übertragen worden.
Rz. 8a
Durch das 8. GWB-ÄndG ist eine weitere alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für Verfahren der sog. Fusionskontrolle eingeführt worden. Diese im Gesetzgebungsverfahren lange Zeit nicht diskutierte Änderung erfolgte erst im Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss. Eine Gesetzesbegründung existiert (wie üblich bei Änderung im Vermittlungsausschuss) nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Die wettbewerbsrechtlichen Änderungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen einer gerichtlichen Kontrolle durch eine Gerichtsbarkeit, die mit der besonderen Situation der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Umgangs der gesetzlichen Krankenkassen miteinander vertraut ist. Insofern ist die gesetzgeberische Überlegung, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für zuständig zu erklären, richtig. Es ist jedoch unzutreffend, dies nur für den Bereich der sog. Fusionskontrolle vorzunehmen. Denn eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Krankenkassen kann allein durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit effektiv und ausreichend erfolgen. Dies zeigt die nahe Vergangenheit, als die Landessozialgerichte vergaberechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Arzneimittelrabattverträge etc.) entschieden haben. Gerade in diesen Verfahren hat sich gezeigt, dass die Kenntnisse und Erfahrungen auch im Leistungsrecht (Ansprüche der Versicherten) von überragender Bedeutung für die Entscheidung wettbewerbsrechtlicher Fragen sind, um nicht Gefahr zu laufen, durch wettbewerbsrechtliche Lösungen Eingriffe in die leistungsrechtlichen Ansprüche der Versicherten zu bewirken. Dem ist der Gesetzgeber nun größtenteils nachgekommen.
Rz. 8b
Durch Art. 3 des Krankenhaustransparenzgesetzes v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 105) ist in Abs. 3 mit Wirkung zum 28.3.2024 eine Nr. 5 eingefügt worden. Danach ist das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug auch für Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d SGB V zuständig.