Rz. 1

Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 lediglich redaktionell im Hinblick auf die Neufassung von § 10 angepasst worden ist (BT-Drs. 14/5943 S. 23), bestimmt für die Spruchkörper der Landessozialgerichte (Senate) das Fachsenatsprinzip. Damit wird auch für die Berufungsgerichte an dem für die Sozialgerichte in § 6 festgelegten Fachkammersystem festgehalten. Entgegen der Regelung für die Landesarbeitsgerichte ist bei den Berufungsgerichten der Sozialgerichtsbarkeit – wie bei den Oberlandesgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten – das Senatsprinzip (3 Berufsrichter) beibehalten worden. Ein Großer Senat – wie bei den Oberverwaltungsgerichten (§ 12 VwGO) – ist bei den Landessozialgerichten nicht vorgesehen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird allein durch das Bundessozialgericht gewährleistet, denn bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich i. d. R. um bundesrechtliche Streitigkeiten. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist mit Wirkung zum 15.12.2004 Abs. 1 Satz 1 wegen der weiteren der Sozialgerichtsbarkeit übertragenen Aufgaben erweitert worden. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der sog. Knappschaftssenate neu gefasst. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2010 (BGBl. I S. 453) hat mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 2 erweitert. Es bestimmt nun, dass auch für Antragsverfahren nach § 55a ein eigener Senat zu bilden ist. Eine weitere Veränderung ist durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen v. 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) mit Wirkung zum 3.12.2011. erfolgt. In Abs. 1 Satz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren einen eigenen Senat zu bilden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 1 Satz 1 aufgrund der Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neugefasst worden (BR-Drs. 428/16 S. 362).

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