1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 lediglich redaktionell im Hinblick auf die Neufassung von § 10 angepasst worden ist (BT-Drs. 14/5943 S. 23), bestimmt für die Spruchkörper der Landessozialgerichte (Senate) das Fachsenatsprinzip. Damit wird auch für die Berufungsgerichte an dem für die Sozialgerichte in § 6 festgelegten Fachkammersystem festgehalten. Entgegen der Regelung für die Landesarbeitsgerichte ist bei den Berufungsgerichten der Sozialgerichtsbarkeit – wie bei den Oberlandesgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten – das Senatsprinzip (3 Berufsrichter) beibehalten worden. Ein Großer Senat – wie bei den Oberverwaltungsgerichten (§ 12 VwGO) – ist bei den Landessozialgerichten nicht vorgesehen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird allein durch das Bundessozialgericht gewährleistet, denn bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich i. d. R. um bundesrechtliche Streitigkeiten. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist mit Wirkung zum 15.12.2004 Abs. 1 Satz 1 wegen der weiteren der Sozialgerichtsbarkeit übertragenen Aufgaben erweitert worden. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der sog. Knappschaftssenate neu gefasst. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2010 (BGBl. I S. 453) hat mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 2 erweitert. Es bestimmt nun, dass auch für Antragsverfahren nach § 55a ein eigener Senat zu bilden ist. Eine weitere Veränderung ist durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen v. 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) mit Wirkung zum 3.12.2011. erfolgt. In Abs. 1 Satz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren einen eigenen Senat zu bilden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 1 Satz 1 aufgrund der Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neugefasst worden (BR-Drs. 428/16 S. 362). Das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung vom 1.1.2024 Abs. 1 Satz 1 redaktionell angepasst.
2 Rechtspraxis
2.1 Fachsenate
Rz. 2
Für die Landessozialgerichte wird in § 31 Abs. 1 und 2 die Errichtung von Fachsenaten zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Fachkammern bei den Sozialgerichten (§ 10) sowie den Fachsenaten beim Bundessozialgericht (§ 40). Durch die Neufassung von Abs. 1 Satz 1 hat sich für die Bildung der Senate nichts geändert. Die nun im SGB IX geregelten Angelegenheiten der Eingliederungshilfe verbleiben in der Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe. Danach sind nach der Erweiterung durch das 7. SGGÄndG mindestens 7 Senate bei jedem Landessozialgericht zu bilden (Ausnahme: länderübergreifende Senate gemäß § 31 Abs. 3). Hinsichtlich der Bildung eines sog. Knappschaftssenats ist durch die Neufassung von Abs. 1 Satz 2 ein (noch) größerer Ermessensspielraum geschaffen worden. Gleiches gilt für die Bildung eines eigenen Senates für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren. Sehen die Gerichte davon ab, muss jedoch durch die interne Geschäftsverteilung sichergestellt werden, dass nicht derselbe Senat über den Entschädigungsanspruch entscheidet, der für das Gerichtsverfahren zuständig war, auf dessen Dauer sich der Entschädigungsanspruch stützt (BT-Drs. 17/7217). In Abs. 2 wird zwingend vorgeschrieben, einen eigenen Senat für Antragsverfahren nach § 55a zu bilden. Dies ist jedoch nur für LSG in den Ländern notwendig, die den Kommunen eine entsprechende Satzungsautonomie übertragen haben. Es können aber für jedes der einzelnen Fachgebiete mehrere Senate gebildet werden, was bei größeren Landessozialgerichten regelmäßig erfolgt. Anders als in § 12 VwGO ist ein großer Senat beim Landessozialgericht nicht zu bilden. Die Anzahl der Senate bestimmt die nach Landesrecht für die Gerichtsverwaltung zuständige Stelle, nicht das Präsidium, das lediglich die Geschäftsverteilung vorzunehmen hat. Insoweit entspricht § 31 inhaltlich § 10, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
2.2 Landesübergreifender Bezirk
Rz. 3
§ 31 Abs. 3 ermöglicht die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet mehrerer Länder. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 3, der eine vergleichbare Gestaltungsmöglichkeit für die Kammerbezirke eines Sozialgerichts nennt. Insoweit kann wegen der Durchführung entsprechender Regelungen auf die Kommentierung zu § 10 Abs. 3 verwiesen werden. Von dieser Möglichkeit ist in der Praxis – anders a...