Rz. 2

Für die Landessozialgerichte wird in § 31 Abs. 1 und 2 die Errichtung von Fachsenaten zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Fachkammern bei den Sozialgerichten (§ 10) sowie den Fachsenaten beim Bundessozialgericht (§ 40). Durch die Neufassung von Abs. 1 Satz 1 hat sich für die Bildung der Senate nichts geändert. Die nun im SGB IX geregelten Angelegenheiten der Eingliederungshilfe verbleiben in der Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe. Danach sind nach der Erweiterung durch das 7. SGGÄndG mindestens 7 Senate bei jedem Landessozialgericht zu bilden (Ausnahme: länderübergreifende Senate gemäß § 31 Abs. 3). Hinsichtlich der Bildung eines sog. Knappschaftssenats ist durch die Neufassung von Abs. 1 Satz 2 ein (noch) größerer Ermessensspielraum geschaffen worden. Gleiches gilt für die Bildung eines eigenen Senates für Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren. Sehen die Gerichte davon ab, muss jedoch durch die interne Geschäftsverteilung sichergestellt werden, dass nicht derselbe Senat über den Entschädigungsanspruch entscheidet, der für das Gerichtsverfahren zuständig war, auf dessen Dauer sich der Entschädigungsanspruch stützt (BT-Drs. 17/7217). In Abs. 2 wird zwingend vorgeschrieben, einen eigenen Senat für Antragsverfahren nach § 55a zu bilden. Dies ist jedoch nur für LSG in den Ländern notwendig, die den Kommunen eine entsprechende Satzungsautonomie übertragen haben. Es können aber für jedes der einzelnen Fachgebiete mehrere Senate gebildet werden, was bei größeren Landessozialgerichten regelmäßig erfolgt. Anders als in § 12 VwGO ist ein großer Senat beim Landessozialgericht nicht zu bilden. Die Anzahl der Senate bestimmt die nach Landesrecht für die Gerichtsverwaltung zuständige Stelle, nicht das Präsidium, das lediglich die Geschäftsverteilung vorzunehmen hat. Insoweit entspricht § 31 inhaltlich § 10, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.

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