Rz. 9

Die Entscheidung des Großen Senats ist für den erkennenden Senat bindend. Eine Bindungswirkung tritt auch für die Instanzgerichte ein, aber nur wenn und soweit eine Zurückverweisung gemäß § 170 erfolgt. Die übrigen Senate sind an die Entscheidung des Großen Senats nicht gebunden. Soweit sie aber abweichen wollen, müssen sie vorlegen. Damit sollte zurückhaltend umgegangen werden. Jedoch darf eine Entscheidung des Großen Senats auch nicht dazu führen, dass eine Rechtsfortbildung nicht mehr erfolgt. Deshalb sollte eine erneue Vorlage nur dann erfolgen, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben haben (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 41 Rz. 23).

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