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Die Vorschrift bestimmt – wie § 14 für die Sozial- und Landessozialgerichte – das Vorschlagsrecht für die sog. Vorschlagslisten bezüglich der ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind mit Wirkung zum 2.1.2002 Änderungen erfolgt, die aufgrund der Änderungen in §§ 10 und 14 notwendig waren (BT-Drs. 14/5943 S. 23). Die Erweiterung der Vorschlagsberechtigten in § 14 ist inhaltlich übernommen worden. Hinsichtlich des Umfangs der Vorschlagslisten ist nunmehr eine Einheitlichkeit hergestellt, denn § 14 schreibt auch für die Sozial- und Landessozialgerichte nicht mehr die eineinhalbfache Zahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter vor. Andererseits kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun ausdrücklich eine Ergänzung der Vorschlagslisten fordern (§ 45 Abs. 2 Satz 2). Eine weitere Ergänzung hat § 46 durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung v. 1.1.2005 erfahren; Abs. 1 wurde ergänzt und Abs. 4 hinzugefügt. Mittelbar ist § 46 durch die Änderung von § 14 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) sowie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Eine rein sprachliche Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 4 im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 angepasst worden. Das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 3 redaktionell angepasst.

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