Rz. 32

Die Regelung entspricht § 4 Abs. 6 SchwbG a. F. Mit Wirkung zum 1.7.2001 sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) im zweiten Teil des SGB IX normiert. Die Vorschriften sind im Wesentlichen inhaltsgleich zu den entsprechenden Regelungen des SchwbG, das zum 31.12.2001 außer Kraft getreten ist.

 

Rz. 33

Gestritten wird um Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), um Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (z. B. erhebliche Gehbehinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung, Notwendigkeit ständiger Begleitung, Hilflosigkeit, Blindheit), die ihrerseits zur Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen berechtigen (z. B. Nutzung von Behindertenparkplätzen, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht sowie steuerliche Freibeträge). Die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Schwerbehindertenausweisen wird allenfalls in seltenen Fällen Gegenstand eines Rechtsstreits sein, denn sie ist die zwingende Rechtsfolge der bestandskräftigen Feststellung des GdB oder eines Merkzeichens. Der Gesetzgeber wollte die Regelung an den Sprachgebrauch des SGB IX anpassen (BT-Drs. 14/6335 zu Art 1 Nr. 22).

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