Rz. 7

Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 hat deklaratorischen Charakter. Die Feststellung des Kausalitätszusammenhangs durch gesonderte gerichtliche Entscheidung hat besonders im Bereich der Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechts (Opferentschädigung, Soldatenversorgung, Kriegsopferversorgung) erhebliche praktische Bedeutung. Die Frage des Ursachenzusammenhangs ist oftmals die allein streitige Frage. Gegenstand dieser besonderen Form der Feststellungsklage ist die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit (BSG, Urteil v. 27.6.2006, B 2 U 77/06 R, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4 = NZS 2007 S. 437 ) oder einer Schädigung (BSG, Urteil v. 5.7.2007, B 9/9a VS 3/06 R, noch unveröffentlicht; BSG, Urteil v. 30.1.1991, 9a/9 RV 22/89, BSGE 68 S. 128 = SGb 1992 S. 165) auf der einen Seite und einer bestimmten Gesundheitsstörung oder dem Tod des Versicherten bzw. des Geschädigten auf der anderen Seite. Ebenso kann die Feststellung beantragt werden, dass ein bestimmtes Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist oder dass das schädigende Ereignis Folge unmittelbarer Kriegseinwirkung ist – dass die Verletzung Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist. Gegenstand der Feststellung kann also der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und einem Unfallereignis, die haftungsbegründende Kausalität zwischen einer versicherten Verrichtung und dem Unfall­ereignis und auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einer bestimmten Gesundheitsstörung sein. Wird auf Anerkennung eines Versicherungsfalls geklagt, so ist damit die Feststellung des Ursachenzusammenhangs bzw. des inneren Zusammenhangs gemeint.

 

Rz. 8

Regelmäßig hat der Sozialleistungsträger zuvor den Antrag auf Anerkennung des Versicherungsfalls bzw. auf Feststellung der Unfall- oder Schädigungsfolgen durch Bescheid abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Das Feststellungsbegehren tritt daher neben den Anfechtungsantrag.

 

Rz. 9

Der Klageantrag muss lauten:

unter Aufhebung des Bescheids vom ... und des Widerspruchsbescheids vom ... festzustellen, dass der Schienbeinbruch Folge des Arbeitsunfalls vom ... ist;

unter Aufhebung des Bescheids vom ... und des Widerspruchsbescheids vom ... festzustellen, dass das Ereignis vom ... einen Arbeitsunfall darstellt;

unter Aufhebung des Bescheids vom ... und des Widerspruchsbescheids vom ... festzustellen, dass der Tod des Ehemannes der Klägerin Folge der Berufskrankheit nach Nr. ... der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist;

unter Aufhebung des Bescheids vom ... und des Widerspruchsbescheids vom ... festzustellen, dass der Schussbruch des rechten Schienbeins Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist.

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