Rz. 12

Gemäß § 202 SGG i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO kann über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch Feststellungsurteil entschieden werden. Es handelt sich dabei um ein Endurteil. Zusätzlich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage muss die Vorgreiflichkeit bestehen, d. h., die Entscheidung über den Streitstoff muss von der vorherigen Feststellung abhängen.

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