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Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn

  • die Klage im Vergleich zur Aufhebungs- und Leistungsklage eine umfassendere Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses ermöglicht – zur Klage auf Feststellung, dass Apotheken- und Herstellerrabatt den Umfang der Kostenerstattung für erstattungsfähige Arzneimittel nicht mindern (BSG, Urteil v. 8.9.2009, B 1 KR 1/09 R, BSGE 104, 160 = SGb 2010, 656);
  • die Feststellung begehrt wird, dass die verantwortliche Pflegefachkraft zugleich Aufgaben der Heimleitung wahrnehmen kann (BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 P 14/07 R, BSGE 103, 78 = NZS 2010, 334);
  • der Kläger begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, lückenlose Kontoauszüge für einen 3-Monats-Zeitraum vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum vorzulegen (BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 4 AS 10/08 R, ZFSH/SGB 2009, 282);
  • die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, bei jeder Antragstellung im Zuge der Folgeantragsverfahren auf Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kontoauszüge der letzten 3 Monate von allen bestehenden Konten vorzulegen (LSG BW, Urteil v. 14.12.2007, L 13 AS 4282/07);
  • der Kläger die Feststellung begehrt, dass er Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. d. § 1 OEG geworden ist und Versagungsgründe nach § 2 OEG nicht vorliegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.12.2007, L 5 VG 15/05);
  • die Beteiligten darüber streiten, ob der Unfalltod des Ehemannes der Klägerin, Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen ist (BSG, Urteil v. 5.7.2007, B 9/9a VS 3/06 R, noch unveröffentlicht);
  • der Kläger die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von untergesetzlichen Rechtssätzen (hier: Gutachterverfahren nach Psychotherapie-Richtlinien) mit Hilfe der Feststellungsklage begehrt (Bay LSG, Urteil v. 28.3.2007, L 12 Ka 570/04);
  • die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung eines ambulanten Pflegedienstes erfüllt (BSG, Urteil v. 7.12.2006, B 3 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 132a Nr. 2);
  • Spitzenorganisationen der Pflegedienste die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege gerichtlich überprüfen lassen wollen (BSG, Urteil v. 31.5.2006, B 6 KA 69/04 R, GesR 2007 S. 90 = USK 2006 S. 98);
  • der Kläger die Deckungszusage eines Unternehmens der privaten Pflegeversicherung für die Erstattung der Kosten eines Elektrorollstuhls begehrt (BSG, Urteil v. 10.11.2005, B 3 P 10/04 R, SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 = SGb 2006 S. 488);
  • der Kläger, ein zur Versorgung der Versicherten zugelassener Krankengymnast und Physiotherapeut, die Feststellung der Weitergeltung eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen der ambulanten orthopädischen-traumatologischen Rehabilitation (AOTR) begehrt (BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 3/04 R, SozR 4-2500 § 40 Nr. 2 = NZS 2006 S. 485);
  • der Kläger die Feststellung des nach § 33a SGB VI maßgeblichen Geburtsdatums begehrt. Insoweit sei die Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise zulässig (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 5 RJ 33/03 R);
  • ein Masseur und medizinischer Bademeister begehrt festzustellen, dass er die Abrechnungsbefugnis für die Leistung "Manuelle Therapie" nach Positionsnummer 21201 der Preisvereinbarung im Rahmen der bestehenden Zulassung besitzt (BSG, Urteil v. 22.7.2004, B 3 KR 12/04 R);
  • ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Feststellung eines abweichenden, für das Erreichen der Altersgrenze maßgeblichen Geburtsdatums klagt (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 5 RJ 33/03 R);
  • ein versicherter eingetragener Lebenspartner begehrt festzustellen, dass seinem hinterbliebenen Partner Witwer-/Witwenrente wie einem hinterbliebenen Ehegatten zu gewähren sein wird (BSG, Urteil v. 29.1.2004, B 4 RA 29/03 R = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1);
  • ein in einem anderen Land der europäischen Gemeinschaften wohnhafter Versicherter die Gewährung von Sachleistungen durch einen deutschen Krankenversicherungsträger begehrt (LSG Hamburg, Urteil v. 21.1.2004, L 1 KR 43/02);
  • ein im Ausland ansässiges Unternehmen begehrt festzustellen, dass eine Pflicht der Klägerin nicht bestehe, von ihr auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsleistung entsandte Arbeitnehmer bei der Beklagten anzumelden (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 27/02 R = SozR 4-7822 § 3 Nr. 1);
  • die Bescheide einer Krankenkasse nicht über konkrete Leistungen der Krankenhilfe, sondern allgemein über die Frage ihrer Leistungspflicht aufgrund eines durch die Tätigkeit eines Versicherten begründeten Versicherungsverhältnisses entschieden und damit ihrerseits letztlich feststellenden Charakter haben (BSG, Urteil v. 8.2.2000, B 1 KR 13/99 R, HVBG-INFO 2000, 2178);
  • ein krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf Feststellung klagt, in welchem Umfang Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind, und wenn im Verwaltungsverfahren der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen einen Akt der Normsetzung (hier: Beschluss der Vertretersammlung) eingelegt worden ist (BSG, Urteil v. 22.5.1985, 12 RK 15/83);
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