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Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die objektive Klagehäufung, d. h. die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche gegen denselben Beklagten. Sie ist § 260 ZPO nachgebildet. Ebenso wie die Parallelnormen im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verlangt sie zusätzlich einen Zusammenhang zwischen den Klagebegehren. Die subjektive Klagehäufung, d. h. die Streitgenossenschaft auf Kläger- oder Beklagtenseite, ist in § 74 SGG i. V. m. § 59 ZPO geregelt.

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