Rz. 4

Ist die Klagehäufung zulässig, so kann das Gericht über die Ansprüche in einem einheitlichen Urteil entscheiden (BSG, Beschluss v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B, SozR 4-1500 § 197a Nr. 4 = NZS 2007 S. 440). Über Haupt- und Hilfsantrag ist unter Beachtung des Eventualverhältnisses zu befinden. Wird der Hauptantrag abgewiesen, jedoch nicht über den Hilfsantrag entschieden, so kommt ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 in Betracht. Die Rechtsmittelinstanz hat in Bezug auf jeden einzelnen Anspruch die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BSGE 8 S. 228, 231).

 

Rz. 5

Ist die Klagehäufung unzulässig, so führt dies nicht etwa zur Unzulässigkeit der Klage. Es sind lediglich die Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 zu trennen.

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