Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingeführt mit Wirkung zum 25.10.2013 durch Art 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUKNOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836). Sie ist wortgleich mit § 44a VwGO. Diese Vorschrift wurde in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung des VwVfG bereits durch Gesetz v. 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253) in die VwGO eingefügt. Es handelt sich um eine eigenständige negative Zulässigkeitsvoraussetzungfür alle Klagearten und für alle selbständigen Beschlussverfahren nach den §§ 86a, 86b (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 1).

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