Rz. 3

Ebenso wie § 44a VwGO sind auch die Regelungen in § 56a so auszulegen, dass die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 GG und die damit gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes beachtet wird. Ebenso muss der Grundrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten gewährleistet sein. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für den Rechtsschutzsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415; Kammerbeschluss v. 19.3.2004, 1 BvR 131/04, NZS 2004 S. 527).

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