Rz. 7

Die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, auf die § 56a Satz 1 grundsätzlich Anwendung findet. Ist jedoch die Akteneinsicht während des Verwaltungsverfahrens zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.1990, 1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1 = NJW 1991 S. 415 zur Verweigerung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren vor dem Großgeräteausschuss).

 

Rz. 8

Mit der vorgenannten Einschränkung sind alle weiteren behördlichen Verfahrenshandlungen gemäß § 56a Satz 1 für die Prozessbeteiligten nicht gesondert mit Rechtsbehelfen angreifbar, die den in § 172 Abs. 2 aufgeführten gerichtlichen Beschlüssen, Verfügungen und Anordnungen entsprechen (Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rz. 5 in Bezug auf § 146 Abs. 2 VwGO). Dazu gehören:

 

Rz. 9

  • Aufklärungs- und Beweisanordnungen, insbesondere auch Anordnung einer Begutachtung,
  • Ausschließung (§ 16 SGB X), Befangenheit (§ 17 SGB X), Stattgabe oder Ablehnung des Antrags; Der Antrag, eine Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 44a VwGO nicht statthaft (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.11.2010, L 5 KA 4293/10 ER B mit Anm. Plagemann, jurisPR-MedizinR 5/2011 Anm. 2),
  • Beiziehen von Akten, von Urkunden (§ 21 SGB X),
  • Bestimmung der zuständigen Behörde,
 

Rz. 10

 

Rz. 11

 

Rz. 12

Rechtsfehler im Zusammenhang mit solchen nicht gesondert anfechtbaren behördlichen Verfahrenshandlungen können jedoch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Sachentscheidung führen. Dies können die am Verwaltungsverfahren beteiligten mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen. Soweit sich die vorgenannten Anordnungen und Verfügungen auch gegen Dritte richten, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt sind, so greift § 56a schon tatbestandlich nicht ein. Dritten steht ein Anfechtungsrecht grundsätzlich zu, soweit sie in ihren Rechten betroffen sind. Dies stellt § 56a Satz 2, 2. Alternative klar. Dies betrifft Zeugen, Sachverständige und Bevollmächtigte, die gegen eine behördliche Anordnung oder Entscheidung vorgehen wollen, die in einem Verwaltungsverfahren ergangen ist, an dem sie nicht Beteiligte sind.

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