Rz. 13

Rechtsbehelf ist der übergeordnete Begriff für alle ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmittel (Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rz. 20). § 56a Satz 1 erfasst sowohl Rechtsbehelfe gegenüber der Behörde als auch alle Klagearten (Anfechtungs-, Leistungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- und Unterlassungsklage) sowie Rechtsbehelfe im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b. Nicht erfasst sind formlose Rechtsbehelfe, also Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde.

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