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Die Zuständigkeitsregelung betrifft Normenkontrollverfahren zur Überprüfung von Satzungen und sonstigen untergesetzlichen Rechtsvorschriften nach §§ 22a22c SGB II (vgl. dazu die Kommentierung zu § 55a). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz der Körperschaft (Kreis, kreisfreie Stadt), die die zur Überprüfung stehende Rechtsvorschrift erlassen hat.

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