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Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung zur örtlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte dar. Sie normiert besondere Materien des Krankenversicherungs- und Vertragsarztrechts, in denen zu § 57 Abweichendes gelten soll. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind redaktionelle Anpassungen eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) wird die gesamte Vorschrift redaktionell überarbeitet und neu gefasst. Der Gesetzgeber sah sich zu einer klarstellenden Regelung veranlasst, weil der Geltungsbereich der bisherigen Fassung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert wurde. Während das BSG (Urteil v. 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr. 2) Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Fassung als Sonderzuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit in Vertragsarztangelegenheiten ansah, hatte die Literatur teilweise eine andere Sichtweise (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 57a Rn. 1a). Nun werden 4 Fallgruppen gebildet. Absatz 1 und 2 betreffen Vertragsarztangelegenheiten, Abs. 3 und 4 Streitigkeiten um Verträge auf Landes- und Bundesebene aus den Bereichen des Krankenversicherungs- und Vertragsarztrechts.

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