1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung zur örtlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte dar. Sie normiert besondere Materien des Krankenversicherungs- und Vertragsarztrechts, in denen zu § 57 Abweichendes gelten soll. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind redaktionelle Anpassungen eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) wird die gesamte Vorschrift redaktionell überarbeitet und neu gefasst. Der Gesetzgeber sah sich zu einer klarstellenden Regelung veranlasst, weil der Geltungsbereich der bisherigen Fassung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert wurde. Während das BSG (Urteil v. 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr. 2) Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Fassung als Sonderzuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit in Vertragsarztangelegenheiten ansah, hatte die Literatur teilweise eine andere Sichtweise (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 57a Rn. 1a). Nun werden 4 Fallgruppen gebildet. Absatz 1 und 2 betreffen Vertragsarztangelegenheiten, Abs. 3 und 4 Streitigkeiten um Verträge auf Landes- und Bundesebene aus den Bereichen des Krankenversicherungs- und Vertragsarztrechts.

2 Rechtspraxis

2.1 Streitigkeiten um Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht

 

Rz. 2

Zu den Fragen der Zulassung nach Vertragsarztrecht i. S. d. Abs. 1 gehören Streitigkeiten um die Zulassung, die Entziehung der Zulassung, das Ruhen der Zulassung gemäß § 95 Abs. 5 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV, § 26 Abs. 1 Zahnärzte-ZV und die Feststellung des Endes der Zulassung nach § 95 Abs. 7 SGB V, § 28 Ärzte-ZV, § 28 Zahnärzte-ZV. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht am Vertragsarztsitz, am Vertragszahnarztsitz, am Psychotherapeutensitz.

 

Rz. 3

Nun wird klargestellt, dass auch Streitigkeiten um die Ermächtigung eines Arztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dazu zählen. Dies war nach der bisherigen Fassung umstritten.

 

Rz. 4

Nicht zu den Fragen der Zulassung gehören Streitigkeiten um die Anordnung des Ruhens der Zulassung als Disziplinarmaßnahme nach § 81 Abs. 5 SGB V sowie Arztregistersachen, Bildung und Abgrenzung von Zulassungsbezirken, Ausschreibung von Vertrags(zahn)arztsitzen, Bedarfsplanung sowie Über- und Unterversorgung. Sie gehören zu den anderen Vertragsarztangelegenheiten i. S. d. Abs. 2.

2.2 Andere Vertragsarztrechtangelegenheiten

 

Rz. 5

Die anderen Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechts i. S. d. Abs. 2 sind definiert in § 10 Abs. 2 (vgl. Kommentierung zu § 10 Rn. 6). Für diese Streitsachen ist der Sitz der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung maßgeblich, soweit es sich nicht um Zulassungsstreitigkeiten oder Streitigkeiten um Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene handelt.

2.3 Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen

 

Rz. 6

Der Gesetzgeber will in Abs. 3 ebenso wie mit der im Wortlaut schwer verständlichen Regelung der vorherigen Fassung den bisherigen Rechtszustand beibehalten. Danach sind das Streitigkeiten über Verträge der Krankenkassen und ihrer Landesverbände sowie Klagen Dritter, die durch diese Entscheidungen oder Verträge betroffen sind. Gemeint sind Entscheidungen oder Verträge nach dem 4. Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern). Zuständig ist das für den Sitz der Landesregierung örtlich zuständige Sozialgericht. Für Entscheidungen der Krankenkassen gegenüber Sozialleistungsempfängern ist die örtliche Zuständigkeit in § 57 Abs. 1 und 3 geregelt. Der Wortlaut des Abs. 3 ist nicht etwa so zu verstehen, als sei für alle übrigen Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung diese Zuständigkeit gegeben. Diese vereinzelt von Sozialgerichten vertretene Auffassung steht ganz offensichtlich nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung.

2.4 Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen

 

Rz. 7

Bei der in Abs. 4 normierten Fallgruppe muss es sich um Angelegenheiten handeln, die Entscheidungen und Verträge auf Bundesebene betreffen; sie müssen auf Bundesebene getroffen bzw. abgeschlossen worden sein. Maßgeblich ist der Sitz der Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigung. Verträge, die von Gremien oder Institutionen auf Landesebene gemeinsam für das ganze Bundesgebiet oder Teile davon abgeschlossen werden, gehören nicht dazu. Die in der früheren Fassung vorgesehene Sonderzuständigkeit des Sozialgerichts Köln entfällt. § 29 Abs. 3 Nr. 1 sieht für Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs die Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug vor.

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