Rz. 7

Bei der in Abs. 4 normierten Fallgruppe muss es sich um Angelegenheiten handeln, die Entscheidungen und Verträge auf Bundesebene betreffen; sie müssen auf Bundesebene getroffen bzw. abgeschlossen worden sein. Maßgeblich ist der Sitz der Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigung. Verträge, die von Gremien oder Institutionen auf Landesebene gemeinsam für das ganze Bundesgebiet oder Teile davon abgeschlossen werden, gehören nicht dazu. Die in der früheren Fassung vorgesehene Sonderzuständigkeit des Sozialgerichts Köln entfällt. § 29 Abs. 3 Nr. 1 sieht für Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs die Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug vor.

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