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Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit für den Fall, dass die sonstigen Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nicht ausreichen sowie für den Fall des Zuständigkeitskonflikts. Für Fälle des negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige hat die Rechtsprechung (BSG, MDR 1989 S. 189) jedoch § 58 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend angewendet.

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