Rz. 2
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 stellt auf die Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts, nicht auf die Verhinderung einzelner Richter ab. Es müssen also alle Richterinnen und Richter des Gerichts verhindert sein. § 58 Abs. 1 Nr. 2 greift bei tatsächlicher Ungewissheit über die räumlichen Grenzen des Gerichtsbezirks ein. § 58 Abs. 1 Nr. 3 und 4 betreffen Fälle des positiven (Nr. 3) und des negativen (Nr. 4) Kompetenzkonflikts. Der Kompetenzkonflikt muss zwischen verschiedenen Gerichten bestehen. Er muss aufgrund rechtskräftiger Entscheidung bestehen. Gegen die Übernahme einer nach § 98 Abs. 1 verwiesenen Streitsache kann das Sozialgericht sich nur dann mit dem Antrag nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 wenden, wenn das Verfahren bei der Verweisung extreme Fehler aufweist oder sich als willkürlich darstellt (BSG, Beschluss v. 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S; BSG, Beschluss v. 1.6.2005, B 13 SF 4/05, SozR 4-1500 § 58 Nr. 6 = SGb 2006 S. 116 mit Anm. Jung; BGH, Beschluss v. 10.8.1994, X ARZ 689/94 = NJW 1995 S. 534). Ansonsten ist der Verweisungsbeschluss unanfechtbar: Dem Interesse der Beteiligten an einer baldigen Sachentscheidung gebührt der Vorrang. Nur dann, wenn der Beschluss jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, wenn er willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, wird er nicht bindend und es bleibt Raum für die Entscheidung des Obergerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit (BGH, Beschluss v. 10.12.1987, I ARZ 809/87 = BGHZ 102 S. 338 bis 343).
Rz. 3
Bei Kompetenzkonflikten zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts hat das Präsidium des Gerichts zu entscheiden. Lediglich bei negativem Zuständigkeitskonflikt zwischen Spruchkörpern des gleichen Gerichts mit gesetzlich geregeltem Zuständigkeitsbereich ist Abs. 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden (BSGE 26 S. 39).
Rz. 4
§ 58 Abs. 1 Nr. 5 setzt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialgerichts nach § 57 voraus; Zweifel über die Zuständigkeit reichen nicht aus. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn mehrere Kläger, die in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnhaft sind, in Streitgenossenschaft gemeinschaftlich Klage erheben (BSG, SSozR 1500 § 58 Nr. 2). Eine einfache, vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet jedoch grundsätzlich keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Nr. 5 (BSG, Beschluss v. 15.7.2011, B 12 SF 1/11). Sind lediglich selbstständige Anträge mehrerer Betriebskrankenkassen im einstweiligen Rechtsschutz aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefasst worden, so lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (BSG, Beschluss v. 16.10.2008, B 12 SF 10/08).